RS OGH 2022/11/18 7Ob568/77 (7Ob569/77), 2Ob79/97z, 1Ob155/97v, 2Ob27/16h, 2Ob142/16w, 6Ob147/22v

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Veröffentlicht am 07.07.1977
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Rechtssatz

Keine Wertsicherung von Renten gemäß § 1325 ABGB nach dem Verbraucherpreisindex oder kollektivvertraglichen Löhnen, weil auch andere Faktoren für eine spätere Rentenerhöhung von Bedeutung sein können.Keine Wertsicherung von Renten gemäß Paragraph 1325, ABGB nach dem Verbraucherpreisindex oder kollektivvertraglichen Löhnen, weil auch andere Faktoren für eine spätere Rentenerhöhung von Bedeutung sein können.

Entscheidungstexte

  • RS0019225">7 Ob 568/77
    Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 568/77
  • RS0019225">2 Ob 79/97z
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 79/97z
    nur: Keine Wertsicherung von Renten gemäß § 1325 ABGB nach dem Verbraucherpreisindex. (T1)
    Beisatz: Es obliegt den Parteien, bei geänderten Verhältnissen eine Anpassung der Rente an die neuen Verhältnisse zu erreichen. (T2)
  • RS0019225">1 Ob 155/97v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
    Auch; Veröff: SZ 71/5
  • RS0019225">2 Ob 27/16h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 27/16h
    Ähnlich; Beisatz: Es spricht nichts dagegen, für eine Rente für einen vergangenen Zeitraum ? wie hier ? eine Wertanpassung für die Geldentwertung vorzunehmen. (T3)
  • RS0019225">2 Ob 142/16w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 142/16w
    Auch; nur: Keine Wertsicherung von Renten gemäß § 1325 ABGB nach dem Verbraucherpreisindex, weil auch andere Faktoren für eine spätere Rentenerhöhung von Bedeutung sein können. (T4)
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/70
  • RS0019225">6 Ob 147/22v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 147/22v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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