Norm
StGB §11 D1Rechtssatz
Unbeachtlichkeit des pathologischen Rausches, der auf einen im § 11 StGB umschriebenen Zustand zurückzuführen ist, bei Beurteilung einer Anlaßtat nach § 21 Abs 1 StGB.Unbeachtlichkeit des pathologischen Rausches, der auf einen im Paragraph 11, StGB umschriebenen Zustand zurückzuführen ist, bei Beurteilung einer Anlaßtat nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089778Dokumentnummer
JJR_19770810_OGH0002_0100OS00074_7700000_002