Norm
EO §78Rechtssatz
Die durch die Konkurseröffnung erfolgte Unterbrechung des Rechtsstreites wirkt auch auf das im Zuge desselben durchgeführte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Über Rekurse die vor Eröffnung des Konkurses eingebracht wurden, ist vorerst nicht zu entscheiden, sondern der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002386Im RIS seit
31.08.1977Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024