RS OGH 1977/9/1 7Ob48/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1977
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Norm

AKHB Art6 Abs2 litb
KFG 1967 §65
KFG 1967 §69
VersVG §6 Abs2 B3
  1. KFG 1967 § 65 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 65 gültig von 20.07.1982 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 69 gültig von 20.07.1982 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Bei Benützung eines anderen Kraftfahrzeuges als des Ausgleichsfahrzeuges, auf das der Führerschein gemäß § 65 Abs 3 KFG beschränkt ist, kann der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs 2 VersVG nur durch den Nachweis geführt werden, daß das Fehlen der Ausgleichseinrichtungen ihrer Art nach keinen Einfluß auf den Unfall gehabt haben kann. Unzulässig ist demnach der Beweis, daß ein eigener Fahrfehler, der durch das Fehlen der Ausgleichseinrichtungen begünstigt worden sein könnte, im Einzelfall das Unfallgeschehen nicht beeinflußt habe. (Ausdrücklich offengelassen wurde die Anwendbarkeit dieses Rechtssatzes auf die Fälle einer Verletzung der Auflage, eine Korrekturbrille zu tragen!).Bei Benützung eines anderen Kraftfahrzeuges als des Ausgleichsfahrzeuges, auf das der Führerschein gemäß Paragraph 65, Absatz 3, KFG beschränkt ist, kann der Kausalitätsgegenbeweis nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG nur durch den Nachweis geführt werden, daß das Fehlen der Ausgleichseinrichtungen ihrer Art nach keinen Einfluß auf den Unfall gehabt haben kann. Unzulässig ist demnach der Beweis, daß ein eigener Fahrfehler, der durch das Fehlen der Ausgleichseinrichtungen begünstigt worden sein könnte, im Einzelfall das Unfallgeschehen nicht beeinflußt habe. (Ausdrücklich offengelassen wurde die Anwendbarkeit dieses Rechtssatzes auf die Fälle einer Verletzung der Auflage, eine Korrekturbrille zu tragen!).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065551

Dokumentnummer

JJR_19770901_OGH0002_0070OB00048_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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