Norm
AO §53 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 61 Abs 1 AO soll nur klarstellen, daß die in § 53 Abs 1 AO normierte Schuldkürzung auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wirkt; der Vorrang wird hiedurch nicht berührt.Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, AO soll nur klarstellen, daß die in Paragraph 53, Absatz eins, AO normierte Schuldkürzung auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wirkt; der Vorrang wird hiedurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052141Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0040OB00101_7700000_001