RS OGH 1977/9/13 3Ob89/77

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Veröffentlicht am 13.09.1977
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Norm

AO §55c Abs3
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Bei der Hypothek gemäß § 55 c Abs 3 AO handelt es sich um eine gläubigeranonyme Kollektivhypothek, die auf einen bestimmten Höchstbetrag lauten kann und in diesem Fall als Kautionshypothek im Sinne des § 14 Abs 2 GBG zu behandeln ist. Ein derartiges Pfandrecht wird gemäß § 11 KO durch die Eröffnung des Konkurses (nach Bestätigung und rechtskräftiger Aufhebung des Ausgleichs gemäß § 55 AO) nicht berührt.Bei der Hypothek gemäß Paragraph 55, c Absatz 3, AO handelt es sich um eine gläubigeranonyme Kollektivhypothek, die auf einen bestimmten Höchstbetrag lauten kann und in diesem Fall als Kautionshypothek im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, GBG zu behandeln ist. Ein derartiges Pfandrecht wird gemäß Paragraph 11, KO durch die Eröffnung des Konkurses (nach Bestätigung und rechtskräftiger Aufhebung des Ausgleichs gemäß Paragraph 55, AO) nicht berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052121

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0030OB00089_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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