Norm
UVG §9 ffRechtssatz
Ein Beschluß über die Änderung eines Unterhaltsvorschusses nach § 19 UVG ist eine Entscheidung über die Gewährung von Vorschüssen im Sinne des § 10 UVG. Auf das Verfahren über die Änderung von Unterhaltsvorschüssen sind daher die Bestimmungen der §§ 9 ff UVG anzuwenden.Ein Beschluß über die Änderung eines Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 19, UVG ist eine Entscheidung über die Gewährung von Vorschüssen im Sinne des Paragraph 10, UVG. Auf das Verfahren über die Änderung von Unterhaltsvorschüssen sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 9, ff UVG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0076446Dokumentnummer
JJR_19770915_OGH0002_0070OB00631_7700000_001