TE OGH 1984/5/15 5Ob550/84

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Veröffentlicht am 15.05.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Michael G*****, und Robert G*****, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Margarete H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 1983, GZ 44 R 3498, 3499/83-132, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. Juni 1983, GZ 2 P 843/82-115, bestätigt und der Rekurs der ehelichen Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. Juni 1983, GZ 2 P 843/82-116, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat dem mj Michael den Unterhaltsvorschuss in der Höhe von monatlich 600 S für die Zeit vom 1. 4. 1983 bis 31. 3. 1986 gemäß §§ 3, 4 Z 1, § 18 UVG weiter gewährt (Beschluss ON 115) und den dem mj Robert für die Zeit vom 1. 4. 1980 bis 31. 3. 1983 gewährten Unterhaltsvorschuss rückwirkend mit 31. 8. 1982 auf monatlich 250 S (gemäß § 19 UVG) herabgesetzt (Beschluss ON 116).Das Erstgericht hat dem mj Michael den Unterhaltsvorschuss in der Höhe von monatlich 600 S für die Zeit vom 1. 4. 1983 bis 31. 3. 1986 gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins,, Paragraph 18, UVG weiter gewährt (Beschluss ON 115) und den dem mj Robert für die Zeit vom 1. 4. 1980 bis 31. 3. 1983 gewährten Unterhaltsvorschuss rückwirkend mit 31. 8. 1982 auf monatlich 250 S (gemäß Paragraph 19, UVG) herabgesetzt (Beschluss ON 116).

Das Rekursgericht hat dem gegen den erstgerichtlichen Beschluss ON 115 erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge gegeben und den gegen den erstgerichtlichen Beschluss ON 116 erhobenen Rekurs der Mutter mangels deren Vertretungsbefugnis zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, der aus folgenden Erwägungen unzulässig ist:

Gemäß § 15 Abs 3 UVG idF der UVG-Novelle BGBl 278 (früher § 15 Abs 2 UVG) ist im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, UVG in der Fassung der UVG-Novelle Bundesgesetzblatt 278, (früher Paragraph 15, Absatz 2, UVG) ist im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.

Diese Bestimmung schließt jede Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausnahmslos aus, ohne dabei nach dem Inhalt des zweitinstanzlichen Entscheidung), nach dem Inhalt der Anfechtung (Bekämpfung der Bemessung oder einer sonstigen Frage) oder nach dem Anfechtungsgrund (Nichtigkeit, offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder sonstige Gründe) zu unterscheiden (RZ 1981/41 u.a., zuletzt etwa 5 Ob 668/83). Auch die Entscheidung über die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen (§ 18 UVG) und die Entscheidung über die Änderung der Höhe der gewährten Vorschüsse (§ 19 UVG) werden im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen getroffen (SZ 50/121, 5 Ob 668/83 ua).Diese Bestimmung schließt jede Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausnahmslos aus, ohne dabei nach dem Inhalt des zweitinstanzlichen Entscheidung), nach dem Inhalt der Anfechtung (Bekämpfung der Bemessung oder einer sonstigen Frage) oder nach dem Anfechtungsgrund (Nichtigkeit, offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder sonstige Gründe) zu unterscheiden (RZ 1981/41 u.a., zuletzt etwa 5 Ob 668/83). Auch die Entscheidung über die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen (Paragraph 18, UVG) und die Entscheidung über die Änderung der Höhe der gewährten Vorschüsse (Paragraph 19, UVG) werden im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen getroffen (SZ 50/121, 5 Ob 668/83 ua).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E113781

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00550.840.0515.000

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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