RS OGH 2003/12/18 6Ob722/77, 6Ob539/92, 7Ob214/98s, 8Ob119/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1977
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Norm

ABGB §94 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Aus der den Ehegatten zustehenden Gestaltungsbefugnis nach § 91 ABGB, die ja im besonderen bei der Regelung der Deckung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten wiederholt wird, ergibt sich, daß für die Zukunft ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen und von Teilen von Unterhaltsleistungen möglich ist.Aus der den Ehegatten zustehenden Gestaltungsbefugnis nach Paragraph 91, ABGB, die ja im besonderen bei der Regelung der Deckung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten wiederholt wird, ergibt sich, daß für die Zukunft ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen und von Teilen von Unterhaltsleistungen möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009703

Dokumentnummer

JJR_19771006_OGH0002_0060OB00722_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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