RS OGH 1977/10/13 7Ob626/77

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Veröffentlicht am 13.10.1977
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Rechtssatz

Da sich die im § 20 LiegTeilG geregelte Verpflichtung nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes bestimmt, muß ein Verschulden des Ersatzpflichtigen vorliegen.Da sich die im Paragraph 20, LiegTeilG geregelte Verpflichtung nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes bestimmt, muß ein Verschulden des Ersatzpflichtigen vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0066358

Dokumentnummer

JJR_19771013_OGH0002_0070OB00626_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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