RS OGH 2017/5/30 4Ob129/77; 4Ob49/82; 9ObA17/87; 8ObA90/02x; 8ObA196/02k; 8ObA83/08a; 9ObA43/15m; 8O

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Veröffentlicht am 18.10.1977
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Norm

AngG §27 Abs1 A6
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Ein nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingenommenes Verhalten des Arbeitnehmers ist für die Berechtigung einer - vorangegangenen - Entlassung rechtlich bedeutungslos.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Lösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Vorliegen, Eintritt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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