RS OGH 1977/10/18 4Ob95/77

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Veröffentlicht am 18.10.1977
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Norm

ABGB §878

Rechtssatz

Eigenverschulden des Geschädigten führt im Fall des § 878 ABGB nicht zur Schadensteilung sondern regelmäßig zum gänzlichen Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers . Dieser bleibt nur dann ersatzpflichtig , wenn er die Unmöglichkeit bzw Unerlaubtheit des Vertrages tatsächlich gekannt hat , während dem Geschädigten diesbezüglich bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt .

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016375

Dokumentnummer

JJR_19771018_OGH0002_0040OB00095_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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