Norm
ABGB §878Rechtssatz
Eigenverschulden des Geschädigten führt im Fall des § 878 ABGB nicht zur Schadensteilung sondern regelmäßig zum gänzlichen Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers . Dieser bleibt nur dann ersatzpflichtig , wenn er die Unmöglichkeit bzw Unerlaubtheit des Vertrages tatsächlich gekannt hat , während dem Geschädigten diesbezüglich bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016375Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00095_7700000_003