Norm
ABGB §367 BRechtssatz
§ 367 ABGB schützt - auch beim Erwerb in exekutiver Versteigerung - nur den redlichen Erwerber einer beweglichen Sache. Die Redlichkeit bestimmt sich nach § 368 ABGB. Redlich ist demnach nur, wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer halten konnte, wobei diesbezüglich schon leichte Fahrlässigkeit schadet.Paragraph 367, ABGB schützt - auch beim Erwerb in exekutiver Versteigerung - nur den redlichen Erwerber einer beweglichen Sache. Die Redlichkeit bestimmt sich nach Paragraph 368, ABGB. Redlich ist demnach nur, wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer halten konnte, wobei diesbezüglich schon leichte Fahrlässigkeit schadet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025