Rechtssatz
Die Feststellung, der Täter habe einen Umstand (oder Erfolg) "gewußt", umschreibt Vorsatz nach § 5 Abs 3 StGB. Die Feststellung, dem Täter sei ein Sacherhalt "klar" gewesen, umschreibt hingegen Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB.Die Feststellung, der Täter habe einen Umstand (oder Erfolg) "gewußt", umschreibt Vorsatz nach Paragraph 5, Absatz 3, StGB. Die Feststellung, dem Täter sei ein Sacherhalt "klar" gewesen, umschreibt hingegen Vorsatz nach Paragraph 5, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088838Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018