RS OGH 2018/10/11 13Os130/77, 10Os92/80, 12Os117/84, 12Os86/18s

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Veröffentlicht am 10.11.1977
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Rechtssatz

Die Feststellung, der Täter habe einen Umstand (oder Erfolg) "gewußt", umschreibt Vorsatz nach § 5 Abs 3 StGB. Die Feststellung, dem Täter sei ein Sacherhalt "klar" gewesen, umschreibt hingegen Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB.Die Feststellung, der Täter habe einen Umstand (oder Erfolg) "gewußt", umschreibt Vorsatz nach Paragraph 5, Absatz 3, StGB. Die Feststellung, dem Täter sei ein Sacherhalt "klar" gewesen, umschreibt hingegen Vorsatz nach Paragraph 5, Absatz eins, StGB.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 130/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 13 Os 130/77
  • 10 Os 92/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 10 Os 92/80
    Vgl auch; Beisatz: Wissentlichkeit verlangt nicht nur ein (zweifelhaftes) Wissen (welches auch dem bedingten Vorsatz eigen ist) sondern Gewißheit im Sinne einer zweifelsfreien Kenntnis. (T1) Veröff: EvBl 1981/242 S 667
  • RS0088838">12 Os 117/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 12 Os 117/84
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Konstatierung, dem Angeklagten sei die Erfüllung des Tatbildes bewußt gewesen, reicht für die Wissentlichkeit nicht aus. (T2)
  • RS0088838">12 Os 86/18s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2018 12 Os 86/18s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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