Rechtssatz
Bei der gesetzlichen Beschränkung der Eigentumsrechte des Anrainers an einer Bundesautobahn gemäß dem § 21 Abs 1 BStG 1971 handelt es sich nicht um einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil im Sinne des § 18 Abs 1 BStG 1971, der im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971 zu ersetzen wäre, sondern um eine nicht durch die Enteignung begründete Legalservitut. Die Entschädigungsansprüche des durch sie Belasteten sind im § 21 Abs 3 BStG 1971 ausschließlich und abschließend normiert und nach dieser Gesetzesstelle in einem gesonderten Verfahren, nicht aber im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971 durchzusetzen.Bei der gesetzlichen Beschränkung der Eigentumsrechte des Anrainers an einer Bundesautobahn gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, BStG 1971 handelt es sich nicht um einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971, der im Enteignungsverfahren nach Paragraph 20, BStG 1971 zu ersetzen wäre, sondern um eine nicht durch die Enteignung begründete Legalservitut. Die Entschädigungsansprüche des durch sie Belasteten sind im Paragraph 21, Absatz 3, BStG 1971 ausschließlich und abschließend normiert und nach dieser Gesetzesstelle in einem gesonderten Verfahren, nicht aber im Enteignungsverfahren nach Paragraph 20, BStG 1971 durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053613Dokumentnummer
JJR_19771121_OGH0002_0010OB00566_7700000_001