RS OGH 1977/11/21 1Ob566/77, 5Ob584/77, 1Ob756/78, 7Ob649/78, 3Ob632/78, 5Ob630/80, 1Ob507/82

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Veröffentlicht am 21.11.1977
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Norm

BStG §18 Abs1
BStG §20
BStG §21 Abs3
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Bei der gesetzlichen Beschränkung der Eigentumsrechte des Anrainers an einer Bundesautobahn gemäß dem § 21 Abs 1 BStG 1971 handelt es sich nicht um einen durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteil im Sinne des § 18 Abs 1 BStG 1971, der im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971 zu ersetzen wäre, sondern um eine nicht durch die Enteignung begründete Legalservitut. Die Entschädigungsansprüche des durch sie Belasteten sind im § 21 Abs 3 BStG 1971 ausschließlich und abschließend normiert und nach dieser Gesetzesstelle in einem gesonderten Verfahren, nicht aber im Enteignungsverfahren nach § 20 BStG 1971 durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053613

Dokumentnummer

JJR_19771121_OGH0002_0010OB00566_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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