Norm
FinStrG §76Rechtssatz
Nebenbeteiligte können die Nichtigkeitsbeschwerde erheben:
a) gegen den Schuldspruch des Angeklagten in der Hauptsache
b) gegen den Einziehungsausspruch oder Verfallsausspruch, wenn die Tat des Angeklagten davon nicht bedroht ist,
c) als Haftungsbeteiligte (§ 76 lit b FinStrG), wenn durch die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Wertersatzstrafe, für die sie haften, ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde.c) als Haftungsbeteiligte (Paragraph 76, Litera b, FinStrG), wenn durch die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Wertersatzstrafe, für die sie haften, ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087358Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0090OS00143_7600000_009