TE OGH 1993/11/30 14Os158/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard N***** wegen Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Verfallsbeteiligten Maria N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 26.Mai 1993, GZ 15 Vr 396/93-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard N***** wegen Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Verfallsbeteiligten Maria N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 26.Mai 1993, GZ 15 römisch fünf r 396/93-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Richard N***** wurde der Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten (zu I) gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG und (zu II) des Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. c und 13 FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.Richard N***** wurde der Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten (zu römisch eins) gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG und (zu römisch zwei) des Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c und 13 FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gemäß §§ 38 Abs. 1, 35 Abs. 4, 44 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 2 lit. a und c Z 4 FinStrG erkannte das Schöffengericht ferner auf Verfall der sichergestellten Zigaretten und des zum Schmuggel benützten Personenkraftwagens. Der letztgenannte Ausspruch wurde damit begründet, daß in dem präparierten Originaltreibstofftank des im Eigentum des Richard N***** stehenden Personenkraftwagens die Konterbande verborgen war (US 6).Gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, 35, Absatz 4, 44, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Litera a und c Ziffer 4, FinStrG erkannte das Schöffengericht ferner auf Verfall der sichergestellten Zigaretten und des zum Schmuggel benützten Personenkraftwagens. Der letztgenannte Ausspruch wurde damit begründet, daß in dem präparierten Originaltreibstofftank des im Eigentum des Richard N***** stehenden Personenkraftwagens die Konterbande verborgen war (US 6).

Die Entscheidung über den Verfall des Beförderungsmittels bekämpft die Mutter des Angeklagten Maria N***** als Verfallsbeteiligte mit einer (an sich zulässigen, siehe SSt. 48/86) Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO, aber auch mit Berufung.Die Entscheidung über den Verfall des Beförderungsmittels bekämpft die Mutter des Angeklagten Maria N***** als Verfallsbeteiligte mit einer (an sich zulässigen, siehe SSt. 48/86) Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, aber auch mit Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mangels Anmeldung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen (s. S 9 in ON 17 und ON 21).Die Nichtigkeitsbeschwerde war mangels Anmeldung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückzuweisen (s. S 9 in ON 17 und ON 21).

Über die Berufung hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO; vgl. auch § 290 Abs. 1 letzter Satz StPO).Über die Berufung hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO; vergleiche auch Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00158.9306.1130.0

Dokumentnummer

JJT_19931130_OGH0002_0140OS00158_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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