Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Der Wertersatz trifft die im § 19 Abs 4 FinStrG genannten Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie durch den Verfall der betreffenden Gegenstände auch an ihrem Vermögen getroffen worden wären oder nicht (anders § 6 Abs 4 SGG); dies erhellt auch aus § 19 Abs 1 lit b FinStrG.Der Wertersatz trifft die im Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG genannten Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie durch den Verfall der betreffenden Gegenstände auch an ihrem Vermögen getroffen worden wären oder nicht (anders Paragraph 6, Absatz 4, SGG); dies erhellt auch aus Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086535Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0090OS00143_7600000_005