Norm
StGB §38 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach dem § 38 Abs 1 Z 2 StGB sind nicht nur Vorhaften anzurechnen, die der Täter nach der (den Gegenstand des Schuldspruches bildenden) Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern alle Vorhaften, die ihm in einem anderen, noch nach der (nunmehr bestraften) Tat anhängigen Verfahren - sodaß die Voraussetzungen einer gemeinsamen Führung der Verfahren nach dem § 56 StPO gegeben waren - widerfuhren, mögen diese Haftzeiten auch schon vor der (nunmehr bestraften) Tat gelegen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091744Dokumentnummer
JJR_19771124_OGH0002_0120OS00169_7700000_002