RS OGH 2024/3/19 7Ob690/77; 2Ob666/87; 2Ob595/89; 8Ob630/90; 1Ob20/91; 7Ob523/92; 4Ob544/95; 1Ob21/9

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Veröffentlicht am 24.11.1977
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Rechtssatz

Bei teilweiser Enteignung ist bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch, wenn nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0057972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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