Norm
EheG §54Rechtssatz
Daß der gesunde Ehegatte sein Scheidungsrecht im Falle eines im § 50 EheG bezeichneten Tatbestandes geltend macht, kann nicht als sittlich ungerechtfertigte Ausnützung der Krankheit des anderen Ehegatten aufgefaßt werden.Daß der gesunde Ehegatte sein Scheidungsrecht im Falle eines im Paragraph 50, EheG bezeichneten Tatbestandes geltend macht, kann nicht als sittlich ungerechtfertigte Ausnützung der Krankheit des anderen Ehegatten aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056780Dokumentnummer
JJR_19771129_OGH0002_0030OB00585_7700000_001