Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die juristische Person ist verschuldensunfähig, es kann ihr selbst ein Verschulden nicht zur Last fallen, sondern nur den für sie handelnden natürlichen Personen, wobei dann zu untersuchen ist, ob der juristischen Person dieses Verhalten der für die handelnden physischen Person rechtlich zuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009102Im RIS seit
30.11.1977Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024