Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Hangtäter und Berufsverbrecher (ein Täter, der seinen Lebensunterhalt überwiegend durch strafbare Handlungen nach § 23 Abs 1 Z 3 StGB zu gewinnen pflegt) sind Rechtsbegriffe, die einer Überprüfung durch eine Beschwerde nach § 33 StPO zugänglich sind.Hangtäter und Berufsverbrecher (ein Täter, der seinen Lebensunterhalt überwiegend durch strafbare Handlungen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu gewinnen pflegt) sind Rechtsbegriffe, die einer Überprüfung durch eine Beschwerde nach Paragraph 33, StPO zugänglich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090411Dokumentnummer
JJR_19771201_OGH0002_0120OS00151_7700000_002