Norm
StGB §105 Abs1 ERechtssatz
Nötigt der Angeklagte mit einheitlichem, auf Erreichung des außerehelichen Beischlafs gerichteten Vorsatz eine Frau zuerst mit Drohungen zum Aufstehen und Aufsuchen eines anderen Raumes und dort mit neuerlicher gefährlicher Drohung und mit Gewalt am außerehelichen Beischlaf, erfüllt dieses Verhalten (nur) das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf und nicht auch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, denn die Nötigung zum Beischlaf stellt eine wegen des spezifischen Unwertes der Tathandlung speziell vertypten Fall der Nötigung dar (Leikauf-Steininger 921).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093459Dokumentnummer
JJR_19771201_OGH0002_0120OS00164_7700000_001