RS OGH 1977/12/1 12Os164/77, 11Os138/80

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Veröffentlicht am 01.12.1977
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Norm

StGB §105 Abs1 E
StGB §202 Abs1

Rechtssatz

Nötigt der Angeklagte mit einheitlichem, auf Erreichung des außerehelichen Beischlafs gerichteten Vorsatz eine Frau zuerst mit Drohungen zum Aufstehen und Aufsuchen eines anderen Raumes und dort mit neuerlicher gefährlicher Drohung und mit Gewalt am außerehelichen Beischlaf, erfüllt dieses Verhalten (nur) das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf und nicht auch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, denn die Nötigung zum Beischlaf stellt eine wegen des spezifischen Unwertes der Tathandlung speziell vertypten Fall der Nötigung dar (Leikauf-Steininger 921).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093459

Dokumentnummer

JJR_19771201_OGH0002_0120OS00164_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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