RS OGH 2014/10/2 4Ob557/77, 7Ob19/89, 2Ob210/13s

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Veröffentlicht am 06.12.1977
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Rechtssatz

Die bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises stellt keine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des § 1376 ABGB dar.Die bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises stellt keine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des Paragraph 1376, ABGB dar.

Entscheidungstexte

  • RS0032385">4 Ob 557/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 557/77
  • RS0032385">7 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 19/89
    Vgl auch
  • RS0032385">2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Auch; Beisatz: Hier aber: Hauptgegenstand des Vertrages (durch Veräußerung von Miteigentumsanteilen und die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum – im Verhältnis zum schlichten Miteigentum -) verändert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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