Norm
ABGB §364 B4Rechtssatz
Werden mit baubehördlicher Genehmigung Abbrucharbeiten so knapp an der Liegenschaftsgrenze durchgeführt, daß durch bloßes Herabstürzen des Mauerwerks Schäden auf der Nachbarliegenschaft entstehen können, steht bei tatsächlich auf diese Weise entstandenem Schaden gegen den Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abbrucharbeiten vorgenommen werden, in analoger Anwendung des § 364 a ABGB ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010610Dokumentnummer
JJR_19771212_OGH0002_0010OB00716_7700000_001