Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art1Rechtssatz
Das Abkommen verteilt die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art 1 und 2) und auf den Heimatstaat (Art 4). Diese Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates und Heimatstaates besteht nebeneinander.Das Abkommen verteilt die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Artikel eins und 2) und auf den Heimatstaat (Artikel 4,). Diese Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates und Heimatstaates besteht nebeneinander.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074189Dokumentnummer
JJR_19771214_OGH0002_0080OB00559_7700000_002