RS OGH 2004/11/9 8Ob542/77, 5Ob252/01x, 5Ob249/04k

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Veröffentlicht am 14.12.1977
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Rechtssatz

Eine Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ist auch dann zulässig, wenn die Umwidmung (bzw die Rückwidmung) eines Objektes nach § 1 Abs 1 und 2 WEG in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs 3) erfolgt. Das Kriterium des räumlich unmittelbaren Aneinandergrenzens gilt hier nicht.Eine Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 ist auch dann zulässig, wenn die Umwidmung (bzw die Rückwidmung) eines Objektes nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 WEG in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft (Paragraph eins, Absatz 3,) erfolgt. Das Kriterium des räumlich unmittelbaren Aneinandergrenzens gilt hier nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0083145">8 Ob 542/77
    Entscheidungstext OGH 14.12.1977 8 Ob 542/77
    Veröff: SZ 50/163
  • RS0083145">5 Ob 252/01x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 252/01x
    Auch; nur: Eine Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ist auch dann zulässig, wenn die Umwidmung (bzw die Rückwidmung) eines Objektes nach § 1 Abs 1 und 2 WEG in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs 3) erfolgt. (T1) Beisatz: Die von allen Miteigentümern gewollteUmwidmung des Zubehörwohnungseigentums als allgemeiner Teil, über den wiederum alle Miteigentümer gemeinsam verfügen können, stellt einen von § 3 Abs 2 WEG umfassten Grund für die Neufestsetzung der Nutzwerte dar. (T2)
  • RS0083145">5 Ob 249/04k
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 249/04k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 9 Abs 2 Z 1 und 10 Abs 3 WEG 2002. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083145

Dokumentnummer

JJR_19771214_OGH0002_0080OB00542_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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