RS OGH 1977/12/14 8Ob542/77, 5Ob252/01x, 5Ob249/04k

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Veröffentlicht am 14.12.1977
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Norm

WEG 1975 §3 Abs2 Z2

Rechtssatz

Eine Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ist auch dann zulässig, wenn die Umwidmung (bzw die Rückwidmung) eines Objektes nach § 1 Abs 1 und 2 WEG in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs 3) erfolgt. Das Kriterium des räumlich unmittelbaren Aneinandergrenzens gilt hier nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 542/77
    Entscheidungstext OGH 14.12.1977 8 Ob 542/77
    Veröff: SZ 50/163
  • 5 Ob 252/01x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 252/01x
    Auch; nur: Eine Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ist auch dann zulässig, wenn die Umwidmung (bzw die Rückwidmung) eines Objektes nach § 1 Abs 1 und 2 WEG in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs 3) erfolgt. (T1) Beisatz: Die von allen Miteigentümern gewollteUmwidmung des Zubehörwohnungseigentums als allgemeiner Teil, über den wiederum alle Miteigentümer gemeinsam verfügen können, stellt einen von § 3 Abs 2 WEG umfassten Grund für die Neufestsetzung der Nutzwerte dar. (T2)
  • 5 Ob 249/04k
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 249/04k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 9 Abs 2 Z 1 und 10 Abs 3 WEG 2002. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083145

Dokumentnummer

JJR_19771214_OGH0002_0080OB00542_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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