Norm
WEG 1975 §3 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ist auch dann zulässig, wenn die Umwidmung (bzw die Rückwidmung) eines Objektes nach § 1 Abs 1 und 2 WEG in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs 3) erfolgt. Das Kriterium des räumlich unmittelbaren Aneinandergrenzens gilt hier nicht.Eine Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 ist auch dann zulässig, wenn die Umwidmung (bzw die Rückwidmung) eines Objektes nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 WEG in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft (Paragraph eins, Absatz 3,) erfolgt. Das Kriterium des räumlich unmittelbaren Aneinandergrenzens gilt hier nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083145Dokumentnummer
JJR_19771214_OGH0002_0080OB00542_7700000_002