Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Ist außer über die Ahndung neuer Delikte auch noch über einen Antrag nach § 13 Abs 2, § 46 Abs 4 JGG abzusprechen, muß der seinerzeit aufgeschobene Ausspruch über die Strafe nicht unter allen Umständen nachgeholt und damit vollzogen werden; sind hinsichtlich der neuen Delikte die Voraussetzungen des § 43 StGB gegeben, ist diesfalls der Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung abzuweisen.Ist außer über die Ahndung neuer Delikte auch noch über einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 4, JGG abzusprechen, muß der seinerzeit aufgeschobene Ausspruch über die Strafe nicht unter allen Umständen nachgeholt und damit vollzogen werden; sind hinsichtlich der neuen Delikte die Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB gegeben, ist diesfalls der Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088709Dokumentnummer
JJR_19771219_OGH0002_0120OS00194_7700000_001