RS OGH 2025/2/26 12Os66/77; 12Os54/80; 9Os114/84; 12Os31/85; 10Os93/85; 11Os115/85; 13Os14/86; 13Os1

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Veröffentlicht am 22.12.1977
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Rechtssatz

Versuch liegt vor, wenn der Täter seinen Vollendungsvorsatz in einem Verhalten betätigt, daß der Tatausführung unmittelbar vorangeht, umsomehr aber dann, wenn dieses Verhalten bereits in das Stadium der Ausführung vorgedrungen ist und demnach schon eine Ausführungshandlung darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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