RS OGH 1978/1/10 3Ob536/77

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Veröffentlicht am 10.01.1978
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Norm

AktG §83
  1. AktG § 83 heute
  2. AktG § 83 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 83 gültig von 01.01.1983 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 371/1982

Rechtssatz

Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 83 Abs 2 AktG kann keine Rede davon sein, daß sich die Gesellschaft durch die Verteilung der Aufgaben der Geschäftsführung des Rechtes begibt, jedes einzelne Vorstandsmitglied für den Gesamtschaden verantwortlich zu machen. Es ist daher weder rechtswidrig noch sittenwidrig, daß Mitglieder eines Fachvorstandes für die durch die Verletzung der Pflichten des § 83 Abs 2 AktG verursachten Schäden haftbar gemacht werden.Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des Paragraph 83, Absatz 2, AktG kann keine Rede davon sein, daß sich die Gesellschaft durch die Verteilung der Aufgaben der Geschäftsführung des Rechtes begibt, jedes einzelne Vorstandsmitglied für den Gesamtschaden verantwortlich zu machen. Es ist daher weder rechtswidrig noch sittenwidrig, daß Mitglieder eines Fachvorstandes für die durch die Verletzung der Pflichten des Paragraph 83, Absatz 2, AktG verursachten Schäden haftbar gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049437

Dokumentnummer

JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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