RS OGH 1978/1/10 3Ob536/77

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Veröffentlicht am 10.01.1978
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Norm

AktG §70
AktG §81

Rechtssatz

Da eine Geschäftsverteilung auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vorstandsmitglieder beruht, genügt ein Mitglied gewöhnlich seiner allgemeinen Aufsichtspflicht dadurch, daß es sich auf den Sitzungen des Gesamtvorstandes über die Tätigkeit und Vorkommnisse in anderen Geschäftsbereichen Gewißheit verschafft. Erst wenn Verdacht besteht, daß im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Mißstände vorliegen, muß der Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Was hiebei einem Vorstandsmitglied zugemutet werden kann, wird immer eine Frage des einzelnen Falles sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049365

Dokumentnummer

JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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