RS OGH 1978/1/10 3Ob536/77, 8ObA78/02g

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Veröffentlicht am 10.01.1978
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Norm

AktG §84

Rechtssatz

Haben mehrere Vorstandsmitglieder ihre Obliegenheiten durch Nichtanwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, wobei es für die Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft gleichgültig ist, ob das Verschulden eines Mitgliedes größer ist als das einen anderen Mitgliedes. Stets setzt die Ersatzpflicht ein Verschulden des einzelnen Mitgliedes voraus; für jedes Mitglied muß daher besonders festgestellt werden, ob es ersatzpflichtig ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 536/77
    Entscheidungstext OGH 10.01.1978 3 Ob 536/77
    Veröff: GesRZ 1978,36
  • 8 ObA 78/02g
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 78/02g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Abgestufte Verantwortlichkeit bei Ressortverteilung zwischen den Geschäftsleitern einer Raiffeisenkasse; grobe Fahrlässigkeit des für die Kreditvergabe unmittelbar Zuständigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049470

Dokumentnummer

JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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