Norm
StGB §36Rechtssatz
Nur bei, entgegen § 36 StGB, tatsächlicher Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen zur Tatzeit noch nicht zwanzigjährigen liegt der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 StPO vor.Nur bei, entgegen Paragraph 36, StGB, tatsächlicher Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe über einen zur Tatzeit noch nicht zwanzigjährigen liegt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091111Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0100OS00184_7700000_002