RS OGH 1985/3/7 10Os184/77, 12Os156/81, 12Os7/85

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Veröffentlicht am 11.01.1978
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Rechtssatz

Erster Satz (der sich nur auf Delikte, bei denen lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist, bezieht) enthält bloß eine dem § 39 StGB entsprechende Strafbemessungsregel.Erster Satz (der sich nur auf Delikte, bei denen lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist, bezieht) enthält bloß eine dem Paragraph 39, StGB entsprechende Strafbemessungsregel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091118

Dokumentnummer

JJR_19780111_OGH0002_0100OS00184_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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