Norm
StGB §36Rechtssatz
Erster Satz (der sich nur auf Delikte, bei denen lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist, bezieht) enthält bloß eine dem § 39 StGB entsprechende Strafbemessungsregel.Erster Satz (der sich nur auf Delikte, bei denen lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist, bezieht) enthält bloß eine dem Paragraph 39, StGB entsprechende Strafbemessungsregel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091118Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0100OS00184_7700000_003