RS OGH 2025/5/13 10Os186/77 (10Os201/77; 10Os202/77); 12Os125/78; 12Os40/80; 10Os201/84; 13Os98/85;

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Veröffentlicht am 18.01.1978
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Rechtssatz

Mittelbarer Täter (§ 12 StGB zweiter Fall) ist, wer sich einem schuldlosen, fahrlässig handelnden, qualifikationslosen oder tendenzlosen Werkzeuge bedient.Mittelbarer Täter (Paragraph 12, StGB zweiter Fall) ist, wer sich einem schuldlosen, fahrlässig handelnden, qualifikationslosen oder tendenzlosen Werkzeuge bedient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089483

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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