Rechtssatz
Mittelbarer Täter (§ 12 StGB zweiter Fall) ist, wer sich einem schuldlosen, fahrlässig handelnden, qualifikationslosen oder tendenzlosen Werkzeuge bedient.Mittelbarer Täter (Paragraph 12, StGB zweiter Fall) ist, wer sich einem schuldlosen, fahrlässig handelnden, qualifikationslosen oder tendenzlosen Werkzeuge bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025