RS OGH 1978/1/25 1Ob747/77, 2Ob549/90, 2Ob238/09b, 6Ob202/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1978
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Norm

GmbHG §15
GmbHG §17
GmbHG §18

Rechtssatz

Zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird der Geschäftsführer mit seiner Bestellung durch Beschluss der Gesellschafter berechtigt, auch wenn die Vertretungsfunktion noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Wird in Gegenwart der Gesellschafter und des Geschäftsführers bei der Generalversammlung protokolliert, dass der Geschäftsführer sich unwiderruflich verpflichtet habe, für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Vertrag mit einem Gesellschafter zu unterfertigen, muss der Geschäftsführer widersprechen, wenn er meint, der Vertrag sei nicht zustandegekommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 747/77
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 747/77
  • 2 Ob 549/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 2 Ob 549/90
  • 2 Ob 238/09b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 238/09b
    Auch; nur: Zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird der Geschäftsführer mit seiner Bestellung durch Beschluss der Gesellschafter berechtigt, auch wenn die Vertretungsfunktion noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. (T1); Beisatz: Die Geschäftsführer erlangen ihre körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugte Organe durch ihre Bestellung, die entweder durch Beschluss der Gesellschafter oder ? wenn Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt werden ? im Gesellschaftsvertrag erfolgen kann. (T2); Veröff: SZ 2010/110
  • 6 Ob 202/11s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 202/11s
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0059816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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