- RS0013968">1 Ob 512/78
Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 512/78
Veröff: EvBl 1978/139 S 438 = JBl 1978,424
- RS0013968">1 Ob 630/81
Veröff: SZ 54/112
- 7 Ob 737/81
Entscheidungstext OGH 15.10.1981 7 Ob 737/81
Auch
- 1 Ob 547/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 547/82
Auch; Veröff: MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)
- 1 Ob 654/82
Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 654/82
nur: Wurde über irgendeinen Vertragspunkt verhandelt, ohne Einigung zu erzielen, so ist der Kaufvertrag auch dann nicht abgeschlossen, wenn man sich über Objekte und Preis längst einig ist. (T1)
- RS0013968">8 Ob 624/84
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 624/84
nur: Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. (T2)
Veröff: NZ 1986,37
- RS0013968">1 Ob 506/85
nur: Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden. Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten; die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. (T3)
- RS0013968">7 Ob 597/85
Auch
- RS0013968">7 Ob 594/86
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, dass die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluss des Kaufvertrages ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die im angefochtenen Urteil zitierte Judikatur verwiesen werden. (T4)
Veröff: SZ 59/87
- RS0013968">1 Ob 612/86
Auch
- RS0013968">4 Ob 532/88
nur T2; nur: Die Auslegung kann freilich auch ergeben, dass sich die Kontrahenten schon vor der Einigung über alle Einzelheiten endgültig verpflichten wollten. (T5)
Beisatz: Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass die Kontrahenten von der Regelung in Verhandlung gezogener Nebenpunkte deutlich wieder Abstand nehmen wollten. (T6)
Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244
- RS0013968">5 Ob 116/89
- RS0013968">9 Ob 2289/96z
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 Ob 2289/96z
Auch; nur T1; Beis wie T4
- RS0013968">9 Ob 169/99i
Vgl auch; nur T1; nur T2
- RS0013968">9 Ob 63/04m
- RS0013968">9 Ob 115/04h
Auch
- RS0013968">2 Ob 126/13p
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
Auch; nur T2
- RS0013968">7 Ob 59/15z
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z
Beis wie T4
- RS0013968">9 ObA 18/17p
Auch; nur T2
- RS0013968">1 Ob 63/18y
Auch; Beisatz: Schweigen auf ein Anbot führt allerdings nicht zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet gegebenenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens nach den Regeln der culpa in contrahendo. (T7)
- RS0013968">2 Ob 91/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 91/23f
vgl