Norm
StGB §299Rechtssatz
§ 299 Abs 3 StGB verlangt nicht Handeln ausschließlich zur Selbstbegünstigung, es genügt, wenn der Täter auch nur zum Teil sich selbst (mitbegünstigen) begünstigen wollte.Paragraph 299, Absatz 3, StGB verlangt nicht Handeln ausschließlich zur Selbstbegünstigung, es genügt, wenn der Täter auch nur zum Teil sich selbst (mitbegünstigen) begünstigen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017