RS OGH 1978/1/31 8Ob211/77, 2Ob84/81, 6Ob1/03w, 2Ob15/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1978
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Norm

ZPO §163
IO §7 Abs1
KO §6 Abs2
KO §6 Abs3
KO §7 Abs1

Rechtssatz

Wurde der Haftpflichtprozeß bereits vor der Konkurseröffnung begonnen, wird er durch die Konkurseröffnung zur Gänze unterbrochen, also auch insoweit er die Befriedigung aus der Versicherungssumme zum Gegenstand hat, da auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs 1 KO von der Unterbrechung nur die im § 6 Abs 3 KO, bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ausgenommen sind, daher alle übrigen Rechtsstreitigkeiten, somit auch solche über Absonderungsansprüche nach § 6 Abs 2 KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden. Eine solche Klage gegen den Gemeinschuldner ist zurückzuweisen, soweit sie das Begehren auf Befriedigung aus dem Sondervermögen (Haftpflichtversicherungssumme) umfasst (ausdrücklich entgegen JBl 1953,466).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 211/77
    Entscheidungstext OGH 31.01.1978 8 Ob 211/77
    Veröff: SZ 51/10 = EvBl 1978/123 S 354
  • 2 Ob 84/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 84/81
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. (T1) Veröff: RZ 1982/47 S 193
  • 6 Ob 1/03w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 1/03w
    Auch; Veröff: SZ 2003/6
  • 2 Ob 15/11m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 15/11m
    Vgl; Beisatz: Hier: Ex lege Verfahrensunterbrechung infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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