Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Muß mangels Antragstellung - trotz Vorliegens der im § 41 Abs 2 StPO genannten Voraussetzungen - eine Verteidigerbeigebung nach Abs 3 des § 41 StPO erfolgen, ist es zweckmäßig (vgl § 46 Abs 1 RAO), in diesem Beschluß (StPO-Form VH 3) auf die mangelnde Kostenersatzpflicht (etwa durch das zusätzliche, in Klammer zu setzende Zitat des § 41 Abs 2 StPO) hinzuweisen.Muß mangels Antragstellung - trotz Vorliegens der im Paragraph 41, Absatz 2, StPO genannten Voraussetzungen - eine Verteidigerbeigebung nach Absatz 3, des Paragraph 41, StPO erfolgen, ist es zweckmäßig vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, RAO), in diesem Beschluß (StPO-Form VH 3) auf die mangelnde Kostenersatzpflicht (etwa durch das zusätzliche, in Klammer zu setzende Zitat des Paragraph 41, Absatz 2, StPO) hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098008Dokumentnummer
JJR_19780214_OGH0002_0110OS00195_7700000_002