RS OGH 2002/3/26 5Ob505/78, 6Ob504/78, 3Ob580/78, 7Ob602/78, 4Ob76/78, 7Ob591/79 (7Ob592/79), 3Ob618

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Veröffentlicht am 14.02.1978
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Norm

ZPO §503 Z3 D
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO kommt zum Tragen, wenn das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes versehentlich unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist.Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO kommt zum Tragen, wenn das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes versehentlich unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043350

Dokumentnummer

JJR_19780214_OGH0002_0050OB00505_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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