Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Verteidigerbeigebung nach Abs 2 nur auf Antrag, amtswegiges Vorgehen nur nach Abs 3. Auch der Beschuldigte (Angeklagte), dem ein Verteidiger nach Abs 3 beigegeben wurde, braucht die Verteidigerkosten nicht zu ersetzen, falls die materiellen Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen.Verteidigerbeigebung nach Absatz 2, nur auf Antrag, amtswegiges Vorgehen nur nach Absatz 3, Auch der Beschuldigte (Angeklagte), dem ein Verteidiger nach Absatz 3, beigegeben wurde, braucht die Verteidigerkosten nicht zu ersetzen, falls die materiellen Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097998Dokumentnummer
JJR_19780214_OGH0002_0110OS00195_7700000_001