Norm
StGB §147 Abs1 Z3Rechtssatz
Nur die Verschaffung von Vorteilen, die Beamten zufolge rechtlicher Verpflichtung gewährt werden, können bei fälschlicher Ausgabe als Beamte die Qualifikation nach § 147 (Abs 1) Z 3 StGB begründen.Nur die Verschaffung von Vorteilen, die Beamten zufolge rechtlicher Verpflichtung gewährt werden, können bei fälschlicher Ausgabe als Beamte die Qualifikation nach Paragraph 147, (Absatz eins,) Ziffer 3, StGB begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094672Im RIS seit
14.02.1978Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025