RS OGH 1989/11/28 5Ob2/78, 5Ob4/88, 5Ob114/89 (5Ob115/89)

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Veröffentlicht am 21.02.1978
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Rechtssatz

Die Rechtsmittelzulässigkeit bei Verfahren nach § 12 VermG richtet sich nach § 32 LiegTeilG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ist daher zulässig.Die Rechtsmittelzulässigkeit bei Verfahren nach Paragraph 12, VermG richtet sich nach Paragraph 32, LiegTeilG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG ist daher zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0084519

Dokumentnummer

JJR_19780221_OGH0002_0050OB00002_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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