TE OGH 1988/1/26 5Ob4/88

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Grundbuchssache betreffend die amtswegige Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Bregenz vom 13. August 1987, GZ A 97/1987, infolge Revisionsrekurses des Martin B***, Fischereibesitzer, Bregenz, Mehrerauerstraße 32, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 18. November 1987, GZ 1 c R 202/87-7, womit der Rekurs des Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 10. September 1987, GZ Gb Nc 91/87-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 97/1987 des Vermessungsamtes Bregenz vom 13. August 1987 hat das Erstgericht gemäß § 12 VermG in den EZ 373, 803, 809, 146, 374, 648 und 479 je KG Rieden Grundstückslöschungen infolge Vereinigung mit dem Grundstück 2 in EZ 373 durchgeführt und die bestehenden Dienstbarkeiten auf die EZ 373 übertragen.

Dagegen erhob Martin B*** Rekurs. Er vertrat die Auffassung, daß unter den aufgelassenen und dem Grundstück 2 in EZ 373 KG Rieden zugeschlagenen Grundstücken sich solche befänden (1/7, 1/8), die aufgrund des Kaufvertrages vom 22. April 1825 als Rang 1 in EZ 246 KG Rieden verzeichnet und sein Eigentum seien. Irrtümlich oder absichtlich sei bei Anlegung des Grundbuches nach 1900 (etwa 1905) aufgrund des Kaufvertrages vom 22. April 1825 nicht das Grundstück 1 als Eigentum für Josef B*** und bücherliche Miteigentümer eingetragen, sondern lediglich ein Dienstbarkeitsrecht der Fischerei auf diesem Grundstück einverleibt worden. Aufgrund dieser Fehleintragung sei dann das Grundstück 1 in EZ 246 KG Rieden u. a. unterteilt in die Grundstücke 1/7 und 1/8 aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes mit dem im Eigentum der Stadt Bregenz befindlichen Grundstück 2 KG Rieden vereinigt worden. Die Einverleibung des Eigentums an den Grundstücken 1/1, 1/7, 1/8 usw. zugunsten des öffentlichen Gutes sei urkundenwidrig erfolgt. Das Grundbuch sei aufgrund des Kaufvertrages vom 22. April 1825 gemäß §§ 198 bis 202 GV auch ohne Antrag von Amts wegen zu ergänzen. Das Rekursgericht wies diesen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen mangels Rekurslegitimation des Martin B*** zurück:

Eigentümer aller gelöschten und mit dem Grundstück 2 EZ 373 KG Rieden vereinigten Grundstücke sei die Landeshauptstadt Bregenz. Der Rekurswerber behaupte, das Eigentumsrecht an einem Teil der vom erstgerichtlichen Beschluß berührten Grundstücke zu besitzen. Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, entbehrten jedoch des Rechtsmittelschutzes (NZ 1969, 122; NZ 1972, 78; RPflSlgG 1218). In EZ 803 KG Rieden sei unter anderem zugunsten des Rekurswerbers das Dienstbarkeitsrecht der Fischerei im Bodensee von der Mündung der Bregenzerach bis zur Mündung der Laiblach eingetragen. Mit der Löschung des Grundstückes 1/2 in EZ 803 KG Rieden infolge Vereinigung seiner Fläche mit dem Grundstück 2 in EZ 373 KG Rieden sei auch diese Dienstbarkeit des Fischereirechtes auf die EZ 373 KG Rieden übertragen worden. Der Rekurswerber sei daher durch diese Vereinigung unter gleichzeitiger Übertragung seiner Dienstbarkeit in seinen bücherlichen Rechten weder verletzt noch beeinträchtigt worden. Darüber hinaus beziehe sich der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel auf die Liegenschaften EZ 246 KG Rieden u.a. mit den Grundstücken 1/7 und 1/8. Diese Liegenschaften seien aber vom erstgerichtlichen Beschluß gar nicht berührt.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierte Revisionsrekurs des Martin B*** mit dem Antrag, das Grundbuch gemäß §§ 198 bis 202 GV durch Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob der EZ 246 KG Rieden zu ergänzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen wurden, gelten die Rechtsmittelvorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (MGA3 GBG Entscheidungen unter Nr. 1 zu § 32 LiegTeilG). Dies ist auch in Ansehung von in Verfahren nach § 12 VermG ergehenden Beschlüssen der Fall (NZ 1987, 355; 5 Ob 2/78, 5 Ob 96/87 ua). Die Rekursfrist beträgt daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Revisionsrekurswerber am 30. November 1987 zugestellt. Der (anstatt richtig an das Erstgericht) an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierte Revisionsrekurs langte beim Bezirksgericht Bregenz erst nach Ablauf der Rekursfrist am

18. bzw. 22. Dezember 1987 ein. Er war demnach als verspätet zurückzuweisen (vgl. EvBl 1976/11, 5 Ob 677/79 uva); eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kam schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die rekursgerichtliche Entscheidung ohne Nachteil der Stadt Bregenz nicht abändern ließe.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich darüber hinaus zu der Bemerkung veranlaßt, daß die Zurückweisung des Rekurses des Martin B*** gegen den erstgerichtlichen Beschluß durch das Rekursgericht ohnehin zu Recht erfolgte, weil der Rechtsmittelwerber, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, durch den erstgerichtlichen Beschluß in seinen bücherlichen Rechten nicht beeinträchtigt wurde.

Bereits am 11. Februar 1986 wurde zu 5 Ob 34/85 dargelegt, daß die vom Revisionsrekurswerber angestrebte nachträgliche Verbücherung gemäß §§ 198 ff GV nicht möglich ist, Martin B*** vielmehr sein behauptetes besseres Recht im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen hat.

Anmerkung

E13003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00004.88.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19880126_OGH0002_0050OB00004_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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