RS OGH 1978/3/2 12Os200/77, 11Os36/05m, 15Os54/06i, 15Os106/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1978
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Norm

ABGB §879 DI
StGB §154
StGB §207b Abs2

Rechtssatz

Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis - wozu auch eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes genügt -, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes, zu dem er sich außer dieser Situation nicht verstanden hätte.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 200/77
    Entscheidungstext OGH 02.03.1978 12 Os 200/77
    Veröff: EvBl 1979/19 S 51
  • 11 Os 36/05m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 36/05m
    Vgl; Beisatz: Als Zwangslage im Sinne des § 207b Abs 2 StGB ist ein solches Zusammentreffen widriger Umstände zu verstehen, durch die eine unter sechzehn Jahre alte Person sich nach ihren persönlichen Verhältnissen genötigt sieht, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen sie sich ohne diese Umstände nie verstanden hätte. (T1)
  • 15 Os 54/06i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 54/06i
    Auch; nur: Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes, zu dem er sich außer dieser Situation nicht verstanden hätte. (T2)
  • 15 Os 106/18d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 106/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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