RS OGH 2025/10/23 4Ob505/78; 4Ob589/78; 8Ob518/79; 7Ob729/80; 7Ob739/80; 7Ob757/81; 6Ob652/82 (6Ob65

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Veröffentlicht am 07.03.1978
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Norm

ABGB §1295
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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