RS OGH 1978/3/8 1Ob520/78, 1Ob617/79, 7Ob574/82, 3Ob504/83, 1Ob662/83, 1Ob748/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1978
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Norm

ABGB §861
ABGB §878
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1300 A
ABGB §1300 B
ABGB §1300 D

Rechtssatz

Wenn ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, daß der Vertragspartner im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muß er für eine Sorglosigkeit gegenüber den Rechtsgütern des anderen Teiles einstehen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der zwischen den Vertragsteilen abgeschlossene Vertrag als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 520/78
    Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 520/78
    Veröff: SZ 51/26
  • 1 Ob 617/79
    Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 617/79
    Vgl auch; Beisatz: Haftung einer Bank für Erklärungen eines Sachbearbeiters einem Kunden gegenüber. (T1) Veröff: GesRZ 1979,175 = SZ 52/90 = JBl 1980,33
  • 7 Ob 574/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 574/82
    nur: Wenn ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, daß der Vertragspartner im Vertrauen auf diese Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muß er für eine Sorglosigkeit gegenüber den Rechtsgütern des anderen Teiles einstehen. (T2) Beisatz: Bei Verletzung einer solchen Nebenleistungspflicht an einem konkreten Vertragsverhältnis bedarf es keiner Anwendung des § 1300 ABGB, die Schadenersatzpflicht ergibt sich vielmehr aus der Vertragsverletzung in Verbindung mit § 1295 Abs 1 ABGB. Auf die Unverbindlichkeit einer Auskunft ( hier: über eine Eigenschaft eines Grundstückes ) müßte der Vertragspartner aufmerksam gemacht werden. (T3)
  • 3 Ob 504/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 504/83
    Auch; nur T2; Veröff: RdW 1983,7
  • 1 Ob 662/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 662/83
    nur T2; Beis wie T3 nur: Bei Verletzung einer solchen Nebenleistungspflicht an einem konkreten Vertragsverhältnis bedarf es keiner Anwendung des § 1300 ABGB, die Schadenersatzpflicht ergibt sich vielmehr aus der Vertragsverletzung. (T4) Veröff: RdW 1984,12
  • 1 Ob 748/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 748/83
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 56/185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014016

Dokumentnummer

JJR_19780308_OGH0002_0010OB00520_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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