RS OGH 1978/3/8 1Ob503/78, 1Ob690/81, 5Ob734/81, 6Ob92/01z, 2Ob258/05p, 2Ob128/10b, 1Ob177/17m, 2Ob1

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Veröffentlicht am 08.03.1978
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Norm

ABGB §695
ABGB §709
ABGB §938 A
ABGB §956

Rechtssatz

Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht.

( VwGH 7.5.1981, 16/1855, 1156/80 AnwBl 1982,215 )

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 503/78
    Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 503/78
    nur: Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. (T1); Veröff: SZ 51/25
  • 1 Ob 690/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 690/81
    nur T1; Beisatz: Die Erfüllung der Auflage ist nicht Entgelt für die Zuwendung. (T2)
  • 5 Ob 734/81
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 734/81
  • 6 Ob 92/01z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z
    nur: Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht. (T3)
  • 2 Ob 258/05p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 2 Ob 258/05p
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine bloß unverbindliche Bitte ist keine Auflage. (T4); Veröff: SZ 2007/94
  • 2 Ob 128/10b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
    nur T1; Beisatz: Die Auflage kann in einem Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen. (T5); Beisatz: Die Auflage dient besonderen Interessen des Erblassers oder begünstigt Dritte oder die Öffentlichkeit, manchmal auch den Beschwerten selbst. (T6); Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/143
  • 1 Ob 177/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 177/17m
    Vgl
  • 2 Ob 123/20g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 123/20g
    Vgl; Beisatz: Eine letztwillige Auflage schafft keinen vom Begünstigten durchsetzbaren Anspruch auf Leistung. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012650

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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